BCHT BCHT

§ 1 Name und Zweck

Der Verein trägt den Namen "Bundesverband für Darmgesundheit und Colon-Hydro-Therapie e.V. " und stellt sich die Aufgaben:

  1. Der Verein vertritt ausschließlich die allgemeinen, aus der beruflichen Tätigkeit erwachsenen ideellen und wirtschaftlichen Interessen des Berufsstandes der Mitglieder.
  2. die Colon-Hydro-Therapie (apparativ unterstützte Dauerirrigation) zu verbreiten und die Grundlagen für ihre Anwendung zu lehren,
  3. das Thema Darmgesundheit aufzubereiten, die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu sammeln und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  4. einen internationalen Erfahrungsaustausch zu betreiben,
  5. eine sinnvolle Synthese zwischen dem allgemeinen Thema Darmgesundheit, der Colon-Hydro-Therapie und anderen Behandlungsmethoden zu ermöglichen,
  6. die Weiterentwicklung technischer Geräte zur Durchführung der Colon-Hydro-Therapie zu unterstützen und anzuregen,
  7. die Öffentlichkeit über die jeweiligen Möglichkeiten und Grenzen dieser naturgemäßen Heilmethode in Kenntnis zu setzen,
  8. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  9. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Verbandes.
  10. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der Verein wird in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen.
  4. Die Postanschrift ist Berlin

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein nimmt ordentliche, außerordentliche, fördernde sowie Ehrenmitglieder in seine Reihen auf.
  2. Ordentliches Mitglied kann werden, wer als Arzt oder Heilpraktiker in Deutschland, als Naturheilkundiger oder Naturarzt in der Schweiz oder sonst als Naturheilkundiger unter der jeweils gültigen nationalen Bezeichnung rechtmäßig tätig ist.
  3. Außerordentliches Mitglied kann werden, wer nicht über die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde verfügt aber die CHT rechtmäßig ausübt, sich in einer vom Verein anerkannten Form der Ausbildung für die in §3.1 genannten Berufe befindet oder wer sich für die Ziele des Vereins in einer vom Verein anerkannten Form aktiv einsetzt.
  4. Förderndes Mitglied kann werden, wer die Ziele und Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne die Voraussetzungen für die ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft zu besitzen

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes ordentliche Mitglied mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von einem Jahr, jedes Ehrenmitglied sowie alle Gründungsmitglieder haben eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Die außerordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht bei Wahlen zum Vorstand, bei der Entlastung des Vorstandes und bei den Wahlen des Kassenprüfers. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  2. Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied hat das Recht dem Vorstand, den Vereinsausschüssen und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
    b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
    c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
    d) ihre persönlichen Daten aktuell zu halten; insbesondere ihre Kontaktdaten

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Aufnahme und Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft sind:

  1.  der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte, sofern es sich um natürliche Personen handelt.
  2. die Zahlung des Aufnahmebeitrages und der laufenden Mitgliedsbeiträge.
  3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Tod
    2. durch Austritt
    3. durch fristgerechte Kündigung
    4. durch Ausschluß
  2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich (per E-Mail oder Post) mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt werden. Diese Kündigung muss dem Vorstand zugestellt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung der Beiträge, unehrenhaftes Verhalten).
  4. Mit dem Beschluß über den Ausschluß gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber zu erfüllen.
  5. In Sonderfällen kann von einem sofortigen Ausschluß durch Beschluß des Vorstandes abgesehen werden, wenn die Sachlage erwarten läßt, daß das Mitglied in der Zukunft seinen Pflichten gegenüber dem Verein nachkommt. In diesen Fällen kann das Ruhen der Mitgliedschaft angeordnet werden, jedoch nicht über den Zeitraum eines Jahres hinaus.

§ 7 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

  1. Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe der Mitgliedsausschuß festsetzt.
  2. Der Beitrag ist auch dann zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
  3. Der Mitgliedsausschuß kann in Ausnahmefällen die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise erlassen, stunden oder Ratenzahlungen bewilligen. Das gleiche Recht steht dem Mitgliedsausschuß unter denselben Voraussetzungen auch für den Jahresbeitrag zu.
  4. Der Beitrag wird ausschließlich durch Lastschrifteinzug bis zum 31. März des Geschäftsjahres eingezogen.
  5. Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereines kann vor Entrichtung des vollen Jahresbeitrages bis zum 30. 6. durch den Vorstand untersagt werden.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Der Mitgliederausschuß
  3. Die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich aus 5 Mitgliedern zusammen, und zwar:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem Stellvertreter des Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer
    4. dem Schatzmeister
    5. einem Beisitzer
  2. Der Vorstand im Sinne der BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Jeder ist allein berechtigt, den Verein zu vertreten. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter gegenüber dem Verein verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben. Als Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.
  3. In den Vorstand des Vereins dürfen nur Mitglieder gewählt werden, die nicht durch einen Interessenskonflikt in Ihrer Vereinstätigkeit beeinflusst sind. Ein Interessenskonflikt besteht u.a. dann, wenn ein Mitglied eine vergütete Tätigkeit ausübt bei einem Fördernden Mitglied oder in einem Unternehmen mit geschäftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit.
  4. Der Vorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung einen Geschäftsführer einstellen und ein Büro einrichten.
  5. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.
  6. Der Vorstand nach Abs.1 gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
  7. Der Vorstand nach Abs.1 führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  8. Die Organe des Vereins (Vorsitzende*r, stellvertretende*r Vorsitzende*r, Schriftführer*in, Schatzmeister*in) können für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Vereinsämter können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand, sie richtet sich jedoch nach den gesetzlichen Vorgaben.
  9. Für den Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 2.500 € belasten und für Dienstverträge braucht der Vorstand die Zustimmung des Mitgliederausschusses. Für Grundstücksverträge wird die Vertretungsmacht des Vorstands in sofern eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
  10. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
  11. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 9a Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der erste Vorsitzende nach §9 Abs.1 beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch alle sechs Monate ein. Die Ladung erfolgt schriftlich oder durch Email unter Vorlage einer Tagesordnung. Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Bei Abwesenheit leitet der zweite Vorsitzende die Sitzung.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
  3. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
  4. Der Schriftführer/die Schriftführerin fertigt über jede Vorstandssitzung ein Protokoll an, das zumindest die Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Ist dieser/diese verhindert, kann die Aufgabe von einem anderen Mitglied übernommen werden. Der erste Vorsitzende (bei dessen Abwesenheit der zweite Vorsitzende) unterschreibt das Protokoll.
  5. Vorstandssitzungen und Beschlussfassung können auch telefonisch, schriftlich, durch E-Mail oder mittels anderer Medien stattfinden, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.

§ 10 Mitgliedsausschuß

Dem Mitgliedsausschuß gehören die Vorstandsmitglieder und max. vier weitere von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählte volljährige Vereinsmitglieder an. Er hat die Aufgabe, die Organisation und Durchführung von Kongressen und Lehrveranstaltungen vorzubereiten und die jeweilige Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag festzusetzen. Scheidet ein Mitglied des Ausschusses aus, so bestimmt dieser von sich aus ein neues Mitglied bis zur nächsten Mitgliedervollversammlung.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich stattzufinden.
  2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch E-Mail ein. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladung eines Vereinsmitgliedes per E-Mail ist zulässig, wenn das betreffende Mitglied zuvor schriftlich unter Nennung einer E-Mail-Adresse sein Einverständnis erklärt hat.
  3. Der Gegenstand einer beabsichtigten Beschlussfassung ist bei der Einberufung mitzuteilen.
  4. Die Mitgliederversammlung kann auch virtuell abgehalten werden, das heißt, ohne dass der Vorstand und die Mitglieder an einem Versammlungsort zusammenkommen. Hierbei finden sich die Mitglieder im Wege elektronischer Kommunikation zusammen. Dabei ist auch möglich, dass ein Teil der Mitglieder oder Vorstandsmitglieder an einem bestimmten Ort zusammenkommt und andere Mitglieder an der Mitgliederversammlung im Wege elektronischer Kommunikation teilnehmen.
  5. Auch eine vorherige schriftliche Stimmabgabe für Mitglieder ist zulässig, ohne dass sie an der Mitgliederversammlung teilnehmen müssen. Dies ermöglicht den Mitgliedern ihre Mitgliedsrechte auszuüben. Die Mitglieder müssen ihre Stimme in einem solchen Fall vor Beginn der Mitgliederversammlung gegenüber dem Verein abgegeben, damit sie bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung berücksichtigt werden können.
  6. Die schriftliche Stimmabgabe kann auf dem Postweg oder via E-mail erfolgen, beide Wege erfordern die Verifizierung durch Unterschrift.
  7. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Wahl des neuen Vorstandes, falls der amtierende zwei Jahre im Amt ist.
    4. Aufstellung des Haushaltsplanes.
    5. Wahl der Mitglieder des Ehrengericht
    6. Satzungsänderungen
  8. Die Beschlüsse werden vom Schriftführer/ von der Schriftführerin oder im Falle der Abwesenheit von einem anderen Vorstandsmitglied schriftlich protokolliert und vom Schriftführer /von der Schriftführerin oder dessen/deren Vertretung und dem ersten Vorsitzendem/der ersten Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter*in unterzeichnet. Anschließend werden die Beschlüsse beurkundet.

§ 12 Abstimmungen

  1. Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Juristische Personen können einen Bevollmächtigten entsenden. Zudem ist es stimmberechtigten Mitgliedern möglich, ihr Stimmrecht per schriftlicher Vollmacht an ein anderes aktives Mitglied des BCHT abzutreten.
  2. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so muß mindestens ein Mitglied einen entsprechenden Antrag stellen. Auch der Versammlungsleiter kann bestimmen, daß eine Abstimmung geheim erfolgen soll. Wahlen müssen geheim durchgeführt werden.
  3. Der Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, bei Verhinderung beider ein vom 1. vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von ihm einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel aller ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sowie Ehrenmitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen.

§ 14 Schiedsgericht

  1. Bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern des Vereins in beruflichen Angelegenheiten soll ein Schiedsgericht entscheiden, falls beide Parteien sich vorher bedingungslos dem Schiedsgericht unterwerfen.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 Personen zusammen. Jeder der Beteiligten wählt aus dem Kreise der Mitglieder einen Schiedsrichter, der wiederum einen Obmann aus dem Kreise der Mitglieder wählt. Kann eine Einigung über den Obmann nicht erzielt werden, so wird er vom Vorstand bestimmt. Der Obmann soll nach Möglichkeit die Befähigung zum Richteramt haben.

§ 15 Ehrengericht

  1. Verstößt ein Mitglied gegen die Vereinsatzung oder Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung oder schädigt das Ansehen des Vereins, so kann der Vorstand ein Ehrengericht anrufen.
  2. Das Ehrengericht besteht aus einem Vorsitzenden und vier Vereinsmitgliedern als Beisitzer.
  3. Die Mitglieder des Ehrengerichts und zwei Stellvertreter werden in der Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
  4. Das Ehrengericht kann eine Verwarnung aussprechen oder auf Ausschluß erkennen. Ist auf Ausschluß erkannt worden, so kann gleichzeitig bestimmt werden, daß dieser Ausschluß erst nach Ablauf eines Jahres wirksam wird, um dem Mitglied die Möglichkeit offenzulassen, sich in dieser Zeit zu bewähren. Nach Ablauf des Jahres tritt das Ehrengericht zusammen und beschließt endgültig. Bis zu diesem Termin ruht die Mitgliedschaft, entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung zur Beitragszahlung.
  5. Hat das Ehrengericht auf Ausschluß erkannt, so steht dem Betroffenen das Recht der Berufung bei der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist mit Begründung binnen einer Frist von einem Monat seit Zustellung bei dem Vorsitzenden des Ehrengerichts einzulegen. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 16 Satzungsänderung

Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens 10 aktiven Mitgliedern gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Hauptversammlung zwei Drittel der anwesenden aktiven Mitglieder zustimmen.

§ 17 Auflösung

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn 3/4 der anwesenden aktiven Mitglieder auf der Hauptversammlung zustimmen und mindestens 50% einen Antrag schriftlich beim Vorstand zwei Wochen vor der Hauptversammlung eingebracht haben. Ein Beschluß über die Auflösung kann auch nur dann gefaßt werden, wenn auf der Hauptversammlung mindestens 2/3 der aktiven Mitglieder anwesend sind. In allen anderen Fällen ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann.
Bei Auflösung des Verbandes oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an SOS KINDERDORF e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Gerichtsstand

Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.

§ 19 Schlußbestimmungen

  1. Diese Satzung wird jedem Mitglied bei Eintritt in den Verein ausgehändigt.
  2. Soweit die Satzung Regelungen nicht vorsieht, gelten die Vorschriften des BGB ergänzend.
  3. Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 15. Juni 1996 beschlossen.

 

gez. Frankfurt, den 25. Juli 2007

geändert Berlin, den 16. Februar 2023



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