Satzung

§ 1 Name und Zweck

Der Verein trägt den Namen „Bundesverband für Darmgesundheit und Colon-Hydro-
Therapie e.V. “ im nachfolgenden BCHT genannt und stellt sich die Aufgaben:

  1. Der Verein vertritt ausschließlich die allgemeinen, aus der beruflichen Tätigkeit erwachsenen ideellen und wirtschaftlichen Interessen des Berufsstandes der Mitglieder.
  2. Die Colon-Hydro-Therapie (apparativ unterstützte Dauerirrigation) zu verbreiten und die Grundlagen für ihre Anwendung zu lehren.
  3. Das Thema Darmgesundheit aufzubereiten, die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu sammeln und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  4. Einen internationalen Erfahrungsaustausch zu betreiben.
  5. Eine sinnvolle Synthese zwischen dem allgemeinen Thema Darmgesundheit, der Colon-Hydro-Therapie und anderen Behandlungsmethoden zu ermöglichen.
  6. Die Weiterentwicklung technischer Geräte zur Durchführung der Colon- Hydro-Therapie zu unterstützen und anzuregen.
  7. Die Öffentlichkeit über die jeweiligen Möglichkeiten und Grenzen dieser naturgemäßen Heilmethode in Kenntnis zu setzen.
  8. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  9. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Verbandes.
  10. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der Verein wird in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein nimmt ordentliche, außerordentliche, fördernde sowie Ehrenmitglieder in seine Reihen auf.
  2. Ordentliches Mitglied kann werden, wer volljährig ist, in Deutschland als Heilpraktikerin/Heilpraktiker zugelassen ist oder zur Ärztin/Arzt bestallt worden ist. Ferner naturheilkundige Personen oder Naturärztin/Naturarzt in der Schweiz oder sonst als Naturheilkunde Person unter der jeweils gültigen nationalen und anerkannten Bezeichnung.
  3. Außerordentliches Mitglied kann werden, wer volljährig ist, nicht über die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde verfügt aber die CHT (Colon-Hydro-Therapie) rechtmäßig ausübt, sich in einer vom
  4. Verein anerkannten Form der Ausbildung für die in §3.2 genannten Berufe befindet oder wer sich für die Ziele des Vereins in einer vom Verein anerkannten Form aktiv einsetzt.
  5. Förderndes Mitglied kann werden, wer die Ziele und Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne die Voraussetzungen für die ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft zu besitzen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes ordentliche Mitglied mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von einem Jahr, jedes Ehrenmitglied sowie alle Gründungsmitglieder haben eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Die außerordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht bei Wahlen zum Vorstand, bei der Entlastung des Vorstandes und bei den Wahlen der kassen prüfenden Person. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  2. Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied hat das Recht dem Vorstand, den Vereinsausschlüssen und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    a. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
    b. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
    c. den Beitrag rechtzeitig zu entrichten
    d. ihre persönlichen Daten aktuell zu halten; insbesondere ihre Kontaktdaten

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Aufnahme und Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft sind:

  1. Es muss sich um eine natürliche Person handeln.
  2. Die Zahlung der Aufnahmegebühr und der laufenden Mitgliedsbeiträge.
  3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    a. durch Tod
    b. durch Austritt
    c. durch fristgerechte Kündigung
    d. durch Ausschluss
  2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich (per E-Mail oder Post) mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt werden. Diese Kündigung muss dem Vorstand zugestellt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung der Beiträge, unehrenhaftes Verhalten).
  4. Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber zu erfüllen.
  5. In Sonderfällen kann von einem sofortigen Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes abgesehen werden, wenn die Sachlage erwarten lässt, dass das Mitglied in der Zukunft seinen Pflichten gegenüber dem Verein nachkommt. In diesen Fällen kann das Ruhen der Mitgliedschaft angeordnet werden, jedoch nicht über den Zeitraum eines Jahres hinaus.

§ 7 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

  1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe der Mitgliederausschuss festsetzt. Außerdem kann der Verein eine Aufnahmegebühr erheben, die auch durch den Mitgliederausschuss bestimmt wird.
  2. Der Beitrag ist auch dann zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
  3. Der Mitgliederausschuss kann in Ausnahmefällen die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise erlassen, stunden oder Ratenzahlungen bewilligen. Das gleiche Recht steht dem Mitgliederausschuss unter denselben Voraussetzungen auch für den Jahresbeitrag zu. Ist kein Mitgliederausschuss gewählt, kann der Vorstand die Entscheidungen treffen.
  4. Der Beitrag wird ausschließlich durch Lastschrifteinzug bis zum 31. März des Geschäftsjahres eingezogen.
  5. Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereines kann vor Entrichtung des vollen Jahresbeitrages bis zum 30.6. durch den Vorstand untersagt werden

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Vorstand
  2. Mitgliederausschuss
  3. Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus verschiedenen Mitgliedern und zwar:
    a. der 1. Vorsitzenden Person nachfolgend genannt 1. Vorsitzende
    b. der 2. Vorsitzenden Person nachfolgend genannt 2. Vorsitzende
    c. der 3. Vorsitzenden Person nachfolgend genannt 3. Vorsitzende
    d. der kassenverwaltenden Person nachfolgend genannt Kassenverwaltende
    e. sowie bis zu einer weiteren Person nachfolgend genannt Beisitzende
  2. Der Vorstand im Sinne des BGB besteht aus dem 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein berechtigt, den Verein zu vertreten. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende gegenüber dem Verein verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzende auszuüben. Als 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende, 3. Vorsitzende können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.
  3. In den Vorstand des Vereins dürfen nur Mitglieder gewählt werden, die nicht durch einen Interessenkonflikt in Ihrer Vereinstätigkeit beeinflusst sind. Ein Interessenkonflikt besteht u.a. dann, wenn ein Mitglied eine vergütete Tätigkeit ausübt, bei einem Fördernden Mitglied oder in einem Unternehmen mit geschäftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit.
  4. Der Vorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung eine Geschäftsführende Person einstellen und ein Büro einrichten.
  5. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende, der Kassenverwaltende und der Beisitzer werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Nach 4 Jahren erfolgt die Neuwahl. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.
  6. Der Vorstand nach Abs.1 gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
  7. Der Vorstand nach Abs.1 führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  8. Die Organe des Vereins (1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende, 3. Vorsitzende, Kassenführende) können für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Vereinsämter können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand, sie richtet sich jedoch nach den gesetzlichen Vorgaben.
  9. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 2.500 € belasten und für Anstellungs- und Dienstverträge, braucht der Vorstand die Zustimmung des Mitgliederausschusses. Für Grundstücksverträge wird die Vertretungsmacht des Vorstands insofern eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
  10. Der Kassenverwaltende verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift der kassenverwaltenden Person und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
  11. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 9a Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der 1. Vorsitzende des Vorstandes beruft nach §9 Abs.1 die Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch alle sechs Monate ein. Die Ladung erfolgt schriftlich durch E-Mail unter Vorlage einer Tagesordnung. Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzung. Bei Abwesenheit wird die Sitzung durch den 2. oder 3. Vorsitzende geleitet.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
  3. Der Vorstand entscheidet mit einer Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  4. Der Vorstand fertigt über jede Vorstandssitzung ein Protokoll an, das zumindest die Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Eine Schrift führende Person wird zur jeweiligen Sitzung bestimmt. Die leitende Person unterschreibt das Protokoll.
  5. Vorstandssitzungen und Beschlussfassung können auch telefonisch, schriftlich, durch E-Mail oder mittels anderer Medien stattfinden, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.

§ 10 Mitgliederausschuss

Dem Mitgliederausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und maximal vier weitere von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählte Vereinsmitglieder an. Er hat die Aufgabe, die Organisation und Durchführung von Kongressen und Lehrveranstaltungen vorzubereiten und die jeweilige Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag festzusetzen.
Scheidet ein Mitglied des Ausschusses aus, so kann dieses von sich aus ein neues Mitglied, bis zur nächsten Mitgliedervollversammlung, bestimmen. Diese bestimmte Person muss mit Mehrheitsentscheid, des noch vorhandenen Mitgliederausschusses angenommen werden.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen durch E-Mail ein. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail Adresse gerichtet ist.
  3. Der Gegenstand einer beabsichtigten Beschlussfassung ist bei der Einberufung mitzuteilen.
  4. Die Mitgliederversammlung kann auch vollständig oder teilweise virtuell abgehalten werden.
  5. Auch eine vorherige schriftliche Stimmabgabe für Mitglieder ist zulässig, ohne dass sie an der Mitgliederversammlung teilnehmen müssen. Dies ermöglicht den Mitgliedern, ihre Mitgliedsrechte auszuüben. Die Mitglieder müssen ihre Stimme in einem solchen Fall vor Beginn der Mitgliederversammlung gegenüber dem Verein abgeben, damit sie bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung berücksichtigt werden können.
  6. Die schriftliche Stimmabgabe kann nur per E-Mail erfolgen und nur mit der E-Mail-Adresse, die dem Verein bekannt ist.
  7. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr
    b. Entlastung des Vorstandes
    c. Wahl des neuen Vorstandes, falls der amtierende vier Jahre im Amt ist
    d. Wahl der Mitglieder des Ehrengerichts
    e. Satzungsänderungen
  8. Die Beschlüsse werden von einer Schrift führenden Person oder von einem Vorstandsmitglied schriftlich protokolliert.

§ 12 Abstimmungen

  1. Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Juristische Personen können einen Bevollmächtigten entsenden. Zudem ist es stimmberechtigten Mitgliedern möglich, ihr Stimmrecht per schriftlicher Vollmacht an ein anderes aktives Mitglied des BCHT abzutreten.
  2. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich per Handzeichen. Sollte ein Mitglied eine geheime Abstimmung verlangen, ist dies durchzuführen.
  3. Die 1. Vorsitzende Person leitet die Versammlung, bei Verhinderung leitet die 2. Vorsitzende Person diese und bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmte Person.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein viertel aller ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sowie Ehrenmitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen.

§ 14 Ehrengericht

  1. Verstößt ein Mitglied gegen die Vereinssatzung oder Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung oder schädigt das Ansehen des Vereins, so kann der Vorstand ein Ehrengericht anrufen.
  2. Das Ehrengericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Vereinsmitgliedern als Beisitzende zur Richterschaft berufene Person.
  3. Die Mitglieder des Ehrengerichts werden in der Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
  4. Das Ehrengericht kann eine Verwarnung aussprechen oder auf Ausschluss erkennen.
  5. Das Ehrengericht kann sein Urteil zur Bewährung aussprechen. Nach einer erfolgreichen Bewährungsfrist ist das ausgesprochene Urteil hinfällig. Im Falle einer nicht erfolgreichen Bewährung ist das Urteil sofort zu vollstrecken.
  6. Hat das Ehrengericht auf Ausschluss erkannt, so steht dem Betroffenen das Recht der Berufung bei der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist mit Begründung binnen einer Frist von einem Monat seit Zustellung bei der Vorsitzenden Person des Ehrengerichts einzulegen. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 15 Antrag auf Satzungsänderung

Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens 10 ordentlichen, außerordentlichen Mitgliedern oder Ehrenmitgliedern gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Hauptversammlung mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

§ 16 Auflösung

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn mindestens 3/4 der anwesenden aktiven Mitglieder auf der Hauptversammlung zustimmen und mindestens 50% einen Antrag schriftlich beim Vorstand zwei Wochen vor der Hauptversammlung eingebracht haben. Ein Beschluss über die Auflösung kann auch nur dann gefasst werden, wenn auf der Hauptversammlung mindestens 2/3 der aktiven Mitglieder anwesend sind. In allen anderen Fällen ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann. Bei Auflösung des Verbandes oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an die Deutsche Reizdarmselbsthilfe e. V..

§ 17 Gerichtsstand

Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.

§ 18 Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung wird jedem Mitglied bei Eintritt in den Verein digital auf der Webseite oder per
    E-Mail zugänglich gemacht.
  2. Soweit die Satzung Regelungen nicht vorsieht, gelten die Vorschriften des BGB ergänzend.
  3. Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 15. Juni 1996 beschlossen.

gez. Frankfurt, den 25. Juli 2007

geändert Berlin, den 24. März 2024